Vorschriften
Im Wallonischen Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (C.W.A.T.U.P., Code Wallon d'Aménagement du Territoire, de l'Urbanisme et du Patrimoine), findet man die Vorschriften bezüglich der Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Das Gesetzbuch wurde am 25. Januar 2001 abgeändert, wodurch es kompletter, aber auch komplexer wurde. Dies erklärt, dass die neuen Maßnahmen noch wenig bekannt und kaum umgesetzt sind.
Auf der Website der Dienststelle für Personen mit Behinderung (www.dpb.be) findet man Angaben zur Gesetzgebung der Zugänglichkeit. Außerdem gibt die DPB Empfehlungen, die über die Angaben im CWATUP hinausgehen und eine größere Funktionalität gewährleisten. Das Dokument enthält eine Liste der Gebäudekategorien, die von dieser Gesetzgebung betroffen sind und somit bestimmte architektonische Normen beachten müssen, die den Zugang für Personen mit einer eingeschränkten Mobilität erlauben. Die meisten der Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und einer Städtebaugenehmigung unterliegen, sind vom C.W.A.T.U.P. betroffen. Für bereits bestehende Gebäude werden verschiedene Kriterien in Betracht gezogen.
Das Dokument detailliert eine Reihe von Gebäudeelementen und zählt die zu beachtenden Vorschriften auf.
So findet man die Vorschriften für Parkplätze, Außen und Innentüren des Gebäudes, das Treppenhaus, Aufzüge, Toiletten, usw...
Ein Beispiel
Artikel 415/10 (Wallonisches Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (C.W.A.T.U.P.))
Dort, wo Toiletten vorgesehen sind, muss mindestens ein Toilettenraum eine Größe von
150 x 150 cm haben. Dieser Raum, der ohne Verriegelung von außen zugänglich ist, muss
nicht streng vorbehalten sein. Ein hindernisfreier, mindestens 1,1 Meter breiter Raum ist an
einer Seite der Achse des Klosettbeckens in der Achse der Tür vorgesehen.
Der Toilettensitz muss auf einer Höhe von 50 cm vom Boden sein. Wenn ein Fußgestell zur
Erreichung einer bestimmten Höhe verwendet wird, darf dieses das Beckenprofil nicht
überschreiten.
35 cm von der Beckenachse entfernt müssen Handgriffe vorgesehen sein, die unabhängig
voneinander herauf- bzw. heruntergeklappt werden können. Sie müssen auf einer Höhe von 80 cm
vom Boden angebracht sein und eine Länge von 90 cm haben.
Die Tür des Toilettenraumes öffnet sich nach außen. Die Innenseite der Tür ist mit einer
horizontalen Leiste ausgestattet, die 90 cm über dem Boden angebracht ist.
In den Sanitärräumen und außerhalb des behinderengerechten Toilettenraums gibt es mindestens
ein Waschbecken, unter dem ein mindestens 60 cm tiefer Freiraum vorhanden ist. Die Oberkante
des Waschbeckens steht höchstens auf einer Höhe von 80 cm vom Boden.





